§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „JUPA &friends – Förderverein des Jugendpavillon Gehrden“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Gehrden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe in der Stadt
    Gehrden sowohl durch eigene Aktivitäten als auch durch Unterstützung der Aktivitäten
    der Jugendpflege der Stadt Gehrden.
  2. Der Verein fördert die Entwicklung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen im „Jugendpavillon[2]“ durch die Jugendpflege der Stadt Gehrden. Er ist um ein breit gefächertes Erlebnisangebot für Kinder und Jugendliche in Gehrden bemüht, unterstützt gemeinnützige Initiativen, die dieses Ziel verfolgen, und sorgt für die Umsetzung entsprechender Angebote und deren Realisierung. Dabei gilt seine besondere Aufmerksamkeit sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen.
  3. Dieser Zweck soll erreicht werden insbesondere durch

–  Projekte im JUPA der Stadt Gehrden für
Jugendliche, die diese Einrichtung besuchen. In angeleiteter Selbstverwaltung sollen Angebote von Jugendlichen für Jugendliche geschaffen werden.

–  Erweiterung und Vertiefung offener, gemeinnütziger Freizeitangebote für Jugendliche  in Gehrden.

– Planung
und Unterstützung gemeinschaftsfördernder Veranstaltungen für die Jugend (z.B. im JUPA) durch die Stadt Gehrden oder durch andere gemeinnützige Vereine (z.B.im Rahmen der Ferienpassaktionen).

– Beschaffung  von
Veranstaltungsequipment oder zusätzlichem Material für Spiel, Sport und musische Erziehung, das der Jugendpflege der Stadt Gehrden und gemeinnützigen Vereinen für die Jugendarbeit im Jupa zur Verfügung gestellt wird.

– Unterstützung der Stadt Gehrden bei der Finanzierung von Veranstaltungsequipment oder zusätzlichem Material für Spiel, Sport und musische Erziehung, das von der Jugendpflege der Stadt Gehrden für die Jugendarbeit im Jupa eingesetzt wird.

– Kooperation mit gemeinnützigen Partnern, die ähnliche Ziele verfolgen.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
  7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche oder juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4. Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag von 12,-€. Über zukünftige Erhöhungen und Fälligkeit eines regelmäßigen Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
  3. Eine fördernde Dauermitgliedschaft für Körperschaften oder Betriebe ist  durch Zahlung eines Mindestbeitrages in Höhe von 120,- € möglich.

§ 5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6. Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
    Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen.
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  3. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. Verwaltung des Vereins und Buchführung
  6. Erstellung des Jahresberichtes,
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart in Textform
    oder(fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Es bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Kassenwart.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde und alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. .
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 9. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
  4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  5. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
  6. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes
  9. Entlastung des Vorstandes
  10. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche)Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
    erfordert.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 10. Einberufung der
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse beziehungsweise E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die
    Absendung der Einladung folgenden Tag.
  2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 11. Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
    Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
  5. die Änderung der Satzung,
  6. die Auflösung des Vereins,
  7. die Zulassung von nachträglichen
    Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
  8. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

§ 12. Kassenführung

  1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
    zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 13. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende sowie der Kassenwart als je einzelvertretungsberechtigte
    Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gehrden – Jugendpflege – zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung ihrer gemeinnützigen Zwecke insbesondere der Unterstützung der Jugendarbeit im städtischen Jugendzentrum.


[1]    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

[2]    Jugendzentrum der Stadt Gehrden, im Folgenden als „JUPA“ bezeichnet